Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 80 AbgEO
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Die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen haben die Abgbeh und das Gericht je gesondert durchzuführen. Im Übrigen wird der Grundsatz des § 305 Abs 3 EO übernommen, nach dem nur die erste Überweisung wirksam sein kann. Ein Erlag durch den Drittschuldner ist nur beim Gericht, nicht aber auch bei der Abgbeh vorgesehen. Das Gericht hat bei einem Verfahren zur Ausfolgung eines gem § 307 EO erlegten Betrages auf das abgabenbehördliche Pfandrecht auf Anmelden rangordnungsmäßig Bedacht zu nehmen (AB 829 BlgNR 5. GP 41). Auch bei Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung auf Forderungen ist nämlich der Zeitpunkt der Zustellung der erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner ausschlaggebend ( = ARD 3927/10/87).
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Gleiches gilt gem § 81 im Fall der Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen mit der Einschränkung, dass für die Verwertung der auf Grund solcher Pfändungen herausgegebenen beweglichen körperlichen Sachen die gleichen Vorschriften, die beim Zusammentreffen von Vollstreckungen auf bewegliche körperliche Sachen anzuwenden sind, gelten (vgl § 79 Rz 4 ff).
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Da die Beacht...