Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 79 Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Nähere Bestimmungen für das Zusammentreffen einer gerichtlichen Exekution mit einer von einer Abgbeh des Bundes geführten abgabenbehördlichen Vollstreckung | |
III. | Nähere Bestimmungen für das Zusammentreffen einer gerichtlichen Exekution mit einer Vollstreckung, die nicht von einer Abgbeh des Bundes geführt wird | |
IV. | Zusammentreffen von gerichtlichen Pfandrechten und abgabenbehördlichen und verwaltungsbehördlichen Pfandrechten – beabsichtigte Novellierung der EO (ME 77/ME 27. GP, Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx) |
I. Allgemeines
1
Das Gesetz beinhaltet Kollisionsnormen für zwei verschiedene Fälle; einerseits für das Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen Vollstreckung mit einer gerichtlichen Exekution ( §§ 79 bis 81) und andererseits für das Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen ( §§ 84 bis 86).
2
§ 79 regelt den Vorgang beim Zusammentreffen abgabenbehördlicher und gerichtlicher Vollstreckungen auf bewegliche körperliche Sachen und stellt den Grundsatz auf, dass die Pfändung je gesondert im abgabenbehördlichen und im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren erfolgen k...