Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 78 Sicherung
Übersicht
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Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Sicherstellungsauftrag | |
III. | Sicherungsmaßnahmen nach der AbgEO | |
IV. | Weitere Sicherungsmaßnahmen | |
A. | Allgemeines | |
B. | Sicherstellungsexekution nach der EO | |
C. | Sicherstellung gem § 38 lit c GBG | |
V. | Übergang der Sicherstellungsexekution in die Verwertungsexekution |
I. Allgemeines
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Die Bestimmungen über das abgabenbehördliche Sicherungsverfahren setzen das Vorhandensein eines Sicherstellungsauftrages voraus, dessen Erlassung an die in § 232 BAO umschriebenen Voraussetzungen geknüpft ist. Die Sicherung geschieht durch Pfändung; bei beweglichen körperlichen Sachen ist auch Verwahrung zulässig. Eine Verwertung des Pfandrechts kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht. Der durch eine sicherstellungsweise Pfändung begründete Pfandrang bleibt für das Verwertungsverfahren gewahrt, das nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zugunsten der Abgabenforderung eingeleitet wird. Für die Durchführung der Sicherung gelten die im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Grundsätze. Als Sicherungsmaßnahme kommt daher sowohl die gleichzeitige Anwendung mehrerer der im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren zugelassenen Vollstreckungsarten (Fahrnis-...