Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 77 Ausschluß von Rechtsmitteln

Liebeg

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Nach der Rsp des VwGH (zB = VwSlg 7.689 F = ÖStZB 2003, 114) stand dem Drittschuldner nach bisheriger Rechtslage kein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbescheid zu.

§ 77 Abs 1 Z 3 idF der Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) normiert nunmehr explizit diesen Rechtsmittelausschluss; diese Bestimmung soll vor allem dazu dienen, unzulässige Rechtsmittel und damit unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).

Nach Reeger/Stoll 171 f, soll der Drittschuldner den Überweisungsbescheid dann anfechten können, wenn dieser inhaltlich von dem vorangegangenen Pfändungsbescheid (Zahlungsverbot) abweicht.

Eine gegen den Überweisungsbescheid erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (; ; ; ; ).

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Die Aufzählung der Bescheide, gegen die bei der abgabenbehördlichen Vollstreckung auf Geldforderungen eine Berufung (jetzt: Beschwerde) nicht zulässig ist, entspricht dem § 345 EO unter Weglassung der Fälle, die für den Bereich des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nicht ...

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