Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 77 Ausschluß von Rechtsmitteln
1
Nach der Rsp des VwGH (zB = VwSlg 7.689 F = ÖStZB 2003, 114) stand dem Drittschuldner nach bisheriger Rechtslage kein Rechtsmittel gegen den Überweisungsbescheid zu.
§ 77 Abs 1 Z 3 idF der Nov BG BGBl I 2009/151 (Art 9) normiert nunmehr explizit diesen Rechtsmittelausschluss; diese Bestimmung soll vor allem dazu dienen, unzulässige Rechtsmittel und damit unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (ErlRV 479 BlgNR 24. GP 39).
Nach Reeger/Stoll 171 f, soll der Drittschuldner den Überweisungsbescheid dann anfechten können, wenn dieser inhaltlich von dem vorangegangenen Pfändungsbescheid (Zahlungsverbot) abweicht.
Eine gegen den Überweisungsbescheid erhobene Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (; ; ; ; ).
1a
Die Aufzählung der Bescheide, gegen die bei der abgabenbehördlichen Vollstreckung auf Geldforderungen eine Berufung (jetzt: Beschwerde) nicht zulässig ist, entspricht dem § 345 EO unter Weglassung der Fälle, die für den Bereich des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nicht ...