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Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 76 Beitreibung

Liebeg

1

Die Verwertung der herausgegebenen Fahrnisse erfolgt nach den Vorschriften über die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen (§§ 37 ff). Keinen Unterschied macht es, ob die Herausgabe freiwillig oder erst im Wege einer gerichtlichen Exekutionsführung vorgenommen wird.

Verweigert der Drittschuldner die Herausgabe, dann ist er mit Drittschuldnerklage auf Ausfolgung an den Vollstrecker – und nicht auf Herausgabe an den betreibenden Gläubiger – in Anspruch zu nehmen ( = SZ 45/33).

2

Der Rang des Pfandrechts richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Ausfolgungsverbotes an den Drittschuldner. Das Recht auf Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung geht ab diesem Zeitpunkt allen anderen Gläubigern, die nach diesem Zeitpunkt an der Sache selbst Pfandrechte erworben haben, voran (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 757; Heller/Berger/Stix 4 III 2292).

3

Wird der Gegenstand neben der betreibenden Abgbeh auch von anderen Personen in Anspruch genommen, dann ist der Drittschuldner berechtigt und über Verlangen eines Überweisungsgläubigers verpflichtet, die Sache bei Gericht zu hinterlegen (§ 76 Abs 4 iVm § 72). In diesem Fall sind iS des §...

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