Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 75 Pfändung
1
Die §§ 75 und 76 regeln in Anlehnung an die §§ 325 bis 329 EO die Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen. Derartige Ansprüche werden wie Geldforderungen (§§ 65 ff) durch Erlassung eines Leistungsverbotes an den Drittschuldner und eines Verfügungsverbotes an den Abgpfl gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Verwertung erfolgt jedoch nach den für bewegliche körperliche Sachen geltenden Vorschriften (AB 829 BlgNR 5. GP 40). Zwischen einer Forderungspfändung gem § 65 und einer Pfändung des Anspruches auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen besteht auf Grund der Anordnung des § 75 Abs 1 also kein Unterschied; die beiden Exekutionsarten unterscheiden sich erst im Verwertungsverfahren.
Im Pfändungsbescheid ist zu spezifizieren, welcher Rechtsgrund dem Herausgabeanspruch (zB Vertragsrücktritt von Kauf-/Werkverträgen, Verwahrvertrag, Herausgabe von angekauftem Gold) zugrunde gelegt wird ().
2
Voraussetzung der Vollstreckung gem § 75 ist, dass der Abgpfl Alleineigentümer der in Gewahrsame eines – nicht zur Herausgabe iS des § 35 (§ 262 EO) bereiten – Dritten befindlichen Fahrnisse ist (un...