Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

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Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 74 AbgEO

Liebeg

1

§ 74 Abs 1 (§ 310 Abs 1 EO) macht es dem betreibenden Gläubiger zur Pflicht, im Fall der Einbringung der Drittschuldnerklage den Abgpfl durch formelle Streitverkündung gem § 21 ZPO vom eingeleiteten Rechtsstreit zu benachrichtigen. Hierdurch wird einerseits der Abgpfl in die Lage versetzt, dem Prozess als Nebenintervenient des betreibenden Gläubigers beizutreten und dadurch auch selbst zur Durchsetzung des eingeklagten Anspruches beizutragen; andererseits aber kann durch die Streitverkündung dem betreibenden Gläubiger seitens des Abgpfl nicht mehr der Vorwurf des schlecht geführten Prozesses gemacht werden, so dass der betreibende Gläubiger von der sich allenfalls aus § 74 Abs 2 (§ 310 Abs 3 EO) ergebenden Haftung frei wird. Sollte der betreibende Gläubiger die Streitverkündung unterlassen, so kann der Abgpfl aus eigener Initiative dem Drittschuldnerprozess als Nebenintervenient beitreten (§ 17 ZPO).

Auch der Überweisungsgläubiger kann dem zwischen seinem Schuldner und dem Drittschuldner anhängigen Prozess als Nebenintervenient beitreten ( 7 Ob 19, 20/82 = SZ 55/39).

2

Soweit sich aus der Verzögerung der Beitreibung durch den Überweisungsgläubiger eine Benachteiligung anderer (gerichtlicher) Pfandgläubiger ergibt...

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