Liebeg

Die Abgabenexekutionsordnung

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7007-8295-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Liebeg - Die Abgabenexekutionsordnung

§ 72 AbgEO

Liebeg

1

§ 72 regelt die Fälle, in denen auf die überwiesene Forderung auch von dritter Seite Ansprüche erhoben werden, übereinstimmend mit § 307 EO (gerichtlicher Erlag durch den Drittschuldner usw). § 72 erfuhr durch die Nov BGBl 1992/457 eine inhaltliche Klarstellung: Das Hinterlegungsrecht steht nur bei unklarer Sach- und Rechtslage zu und dient dem Schutz des Drittschuldners. Die anderen Bedingungen des § 1425 ABGB, unter denen eine Hinterlegung möglich ist, kommen nicht in Betracht (ErlRV 557 BlgNR 18. GP 10).

Auch der betreibende Gläubiger kann einen Erlagsauftrag nur bei unklarer Sach- und Rechtslage begehren. Kommt der Drittschuldner einem solchen Begehren nicht nach, so kann er hiezu abgabenverfahrensrechtlich nicht verpflichtet, sondern nur im Wege einer gerichtlichen Klage verhalten werden.

Der Drittschuldner ist also, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird, bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage lediglich befugt und auf Begehren des Überweisungsgläubigers verpflichtet, die gepfändete bewegliche körperliche Sache bzw den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu Gunsten aller dieser Personen beim Ex...

Daten werden geladen...