Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 71 Überweisung
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Durch die Überweisung der gepfändeten Geldforderung, die mit der Erlassung des Zahlungsverbotes verbunden werden kann, wenn von der Einholung der Drittschuldneräußerung abgesehen wird, und die bei Anforderung einer solchen Äußerung erst nach deren Einlangen oder nach fruchtlosem Ablauf der Äußerungsfrist zulässig ist, wird eine das Recht zur Einklagung (§ 67) begründende unmittelbare Beziehung zwischen dem Drittschuldner und der Republik Österreich hergestellt, zu deren Gunsten die Pfändung der Geldforderung erfolgt ist. Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Überweisung, über die Auskunftspflicht des Abgpfl usw sind den §§ 303 bis 306 EO nachgebildet, doch entfallen als für den Bereich des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens entbehrlich die Bestimmungen, welche dem betreibenden Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung auftragen sowie jene über die Bestellung eines Kurators (AB 829 BlgNR 5. GP 39 f).
Während § 294 Abs 1 EO bestimmt, dass die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten durch Pfändung und Überweisung erfolgt, ist dies in der AbgEO insoweit geteilt, als § 65 die Pfändung, § 71 hingegen die Überweisung regelt. Überdies bestimm...