Die Abgabenexekutionsordnung
2. Aufl. 2021
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§ 7 AbgEO
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§ 7 stellt den Umfang der abgabenbehördlichen Vollstreckung, bei der die im § 3 Abs 2 genannten Vollstreckungshandlungen verbunden werden können, in Anlehnung an die §§ 14, 27 EO auf den durch die Höhe der Abgabenschuld und die voraussichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens bestimmten Bedarf ab. Zur Vermeidung von dieser Grenze übersteigenden Vollstreckungsmaßnahmen („Überpfändung“) kommt erforderlichenfalls eine Einschränkung der Vollstreckung gem § 17 in Frage (AB 829 BlgNR 5. GP 33). Aus demselben Grund ist auch die Versteigerung einzustellen, sobald der bei der Verwertung erzielte Erlös zur Deckung des Abgabenanspruches ausreicht (§ 48 Abs 4; vgl auch § 279 EO).
2
Um § 26 Abs 4, wonach Gebühren und Auslagenersätze gleichzeitig mit der einzubringenden Abgabenschuld zu vollstrecken sind, nachzukommen, ist gem § 7 Abs 3 bereits bei der Pfändung auf diese Kosten Bedacht zu nehmen und daher für einen entsprechend höheren Betrag, als der Rückstandsausweis vorsieht, zu pfänden.
3
Der Abgpfl hat keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgbeh ergreift; es besteht auch kein Primat der Gehaltsexekution (, 0013 = ÖStZB 199...