GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 16 Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen Sozial- versicherungsträger
1
Die Mitgliedschaft beim Hauptverband ist gesetzlich festgelegt und vertraglich nicht gestaltbar, ein Kündigungs- oder Austrittsrecht ist nicht vorgesehen. Rechtsstellung und Aufgaben des HV s § 31 ASVG.
2
Die SVA ist nach § 31 Abs 6 ASVG an Beschlüsse des HV im Rahmen von dessen ges Wirkungskreis gebunden. Diese sind zwar ohne Transformation verbindlich (keine gleichlautenden Umsetzungsbeschlüsse notwendig, andernfalls wäre es möglich, die ges vorgesehene Verbindlichkeit zu unterlaufen), ersetzen aber ebenso wie bei Maßnahmen des Gesetzgebers oder Verfügungen der Aufsicht nicht die im Einzelfall notwendige interne Veranlassung (Budgetumschichtung, Ressourcenplanung). Die SVA-interne Umsetzung verbindl Beschlüsse ist nach jenen Regeln vorzunehmen, welche intern die Entscheidungsbefugnisse bestimmen (allf Delegierungen nach § 227a Abs 3). Mustersatzung und Musterkrankenordnung des HV (§ 455 Abs 2 und § 456 Abs 2 ASVG) sehen für die SVA keine verbindlichen Bestimmungen vor (§ 2 Abs 2 Z 2 jeweils MS 2011 und MKO 2011, avsv 105 und 106/2011). Bestimmungen der Mustergeschäftsordnungen (MGO) nach § 456a Abs 4 ASVG sind dann auch für die SVA verbindlich, w...