GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 226 Krankenordnung
1
Die KrO steht im Rang einer Verordnung (SV-Slg 22.523). Es gilt für sie das Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB), sie hat auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss, soweit nicht rechtmäßig eine gegenteilige Regelung besteht (OLG Wien SV-Slg 32.062). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 227 ist Wirksamkeitsvoraussetzung, die Kundmachung eines nichtgenehmigten Textes kann diesen Mangel nicht beheben (SV-Slg 4252, 9833), die Genehmigungsdaten sind daher auch im Rahmen der Kundmachung der Satzung anzuführen.
2
Die KrO der SVA und ihre Änderungen werden kundgemacht im RIS, Stammfassung derzeit avsv 101/2015. Änderungen der aktuellen Fassung der einzelnen Bestimmungen sind unter www.sozdok.at in den Text eingearbeitet, nach einer Neuerlassung siehe die Übersichtsfunktionen dieser Dokumentation. In ihr bleiben auch ältere Fassungen der KrO dokumentiert, weil deren Rechtslage zur Beurteilung von Ansprüchen relevant sein kann).
3
Die Kundmachung ist auch bei Krankenordnungen Grundlage für deren Anwendung: Entscheidungen, die vor der Kundmachung erfolgen, können sich mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht auf die noch nicht kundgemachte KrO stützen (SV-Slg 26.935). Es widerspricht...