GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 226 Krankenordnung
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Die KrO steht im Rang einer Verordnung (SV-Slg 22.523). Es gilt für sie das Rückwirkungsverbot (§ 5 ABGB), sie hat auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss, soweit nicht rechtmäßig eine gegenteilige Regelung besteht (OLG Wien SV-Slg 32.062). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung nach § 227 ist Wirksamkeitsvoraussetzung, die Kundmachung eines nicht genehmigten Textes kann diesen Mangel nicht beheben (SV-Slg 4252, 9833), die Genehmigungsdaten sind daher auch im Rahmen der Kundmachung der Satzung anzuführen.
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Die KrO der SVA und ihre Änderungen werden kundgemacht im RIS, Stammfassung derzeit avsv 203/2016. Änderungen der aktuellen Fassung der einzelnen Bestimmungen sind unter www.sozdok.at in den Text eingearbeitet, nach einer Neuerlassung siehe die Übersichtsfunktionen dieser Dokumentation. In ihr bleiben auch ältere Fassungen der KrO dokumentiert, weil deren Rechtslage zur Beurteilung von Ansprüchen relevant sein kann.
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Die Kundmachung ist auch bei Krankenordnungen Grundlage für deren Anwendung: Entscheidungen, die vor der Kundmachung erfolgen, können sich mangels ordnungsgemäßer Kundmachung nicht auf die noch nicht kundgemachte KrO stützen (SV-Slg 26.935). Es widerspricht dem Gesetz (§ 43), eine beschlossene Regelung, die Rechtsansprüche verändert, bereits vor der ministeriellen Genehmigung in Vollzug zu setzen (Pačić, ASVG, § 455 Anm 1).
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Das Wort „insbesondere“ lässt es zu, dass in der KrO auch andere Angelegenheiten als die ges genannten behandelt werden, es muss sich jedoch um vergleichbare Angelegenheiten handeln, widrigenfalls die Bestimmung wegen Undeterminiertheit verfassungswidrig wäre (10 ObS 2163/96b, 10 ObS 380/98z). Allerdings ist es durch das G nicht (mehr) gedeckt, wenn eine KrO nur Kriterien für die Leistung von Zahnersatz aufstellt und einen dafür zu ersetzenden Geldbetrag nennt (SV-Slg 46.470)
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Durch die KrO können gesetzliche Rahmenbestimmungen, welche umfangreichere Leistungen begründen könnten, eingeschränkt sein: In einem solchen Fall ist es unzulässig, die einschränkenden Bestimmungen der KrO zu umgehen und (nur) das Gesetz als Anspruchsgrundlage heranzuziehen (10 ObS 101/99x, SV-Slg 56.366). Rechtswidrig ist es auch, einen im Gesetz und nicht in der KrO verankerten KV-rechtl Anspruch nur wegen Nichteinholung einer chefärztlichen Bewilligung zu verneinen (SV-Slg 56.367).
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Bestimmungen einer Krankenordnung haben Auswirkungen auf alle, die Rechte vom Umfang des Krankenbehandlungsanspruchs eines Versicherten ableiten wollen. Bei der Behandlungspflicht von Vertragsärzten und dem sich daraus ergebenden Honoraranspruch gegenüber der SVA handelt es sich um eine solche Ableitung, auch wenn es sich bei Ärzten nicht um Normadressaten handelt, also nicht um Personen, deren Verhalten durch die KrO determiniert wird. Wenn ein Versicherter gegen Bestimmungen der für ihn geltenden KrO verstößt, kann dies zum Verlust seines Krankenbehandlungsanspruchs führen. Wenn aber dieser Anspruch fehlt, dann ist ein Vertragsarzt der SVA, welche die KrO erlassen hat, auch nicht berechtigt, entsprechende Leistungen dennoch mit der SVA abzurechnen. Selbst wenn darin anderes vereinbart sein sollte, kann ein GV nicht bewirken, dass ein - durch Verstoß gegen die KrO oder eine sonstige leistungsrechtliche Bestimmung entstandener - Mangel im Krankenbehandlungsanspruch zu einer abrechnungsfähigen Leistung des Arztes führt. Wenn kein Krankenbehandlungsanspruch besteht, kann auch kein Anspruch auf Verrechnung entsprechender Leistungen mit der SVA entstehen. Die Grenzen des Krankenbehandlungsanspruchs können durch GV nicht geändert werden (VfSlg 19.251, SV-Slg 58.857).
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Für Veränderungen in den Rechtsgrundlagen s § 225 Rz 6. Für den Fall der Aufhebung eines Beschlusses (§ 221 Abs 1 letzter Satz), durch welchen eine Kundmachung ausgelöst wurde, ist eine aufhebende Kundmachung notwendig, der Aufhebungsbescheid ist nicht kundzumachen.
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§ 23 Abs 7 ASVG idF SBBG verdeutlicht die Rechtsgrundlagen betreffend Einhaltung ärztlicher Anordnungen bzw der KrO und der Kontrolle des Gesundheitszustandes; hinsichtlich der Mitwirkungspflicht von Leistungserbringern (welche durch die KrO nicht definiert werden kann, vgl VfSlg 17.023) vgl § 32b ASVG.