Suchen Kontrast Hilfe
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3970-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 28 Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Caroline Graf-Schimek

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Ruhen der Beitragspflicht
1- 2
II.
(Familien-)Angehörige
3
III.
Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat
4

I. Ruhen der Beitragspflicht

1

Die Beitragspflicht des Versicherten ruht für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des WG 2001. In dieser Zeit ruht auch die Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen gem § 10, die nach § 32 Abs 1 ebenfalls auf den Versicherten fällt. Ebenso ruht für diese Zeit der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person (§ 59).

1a

Wird während einer Mehrfachversicherung ASVG/GSVG in einzelnen Monaten tageweise Präsenzdienst geleistet und ergibt sich daraus, dass aufgrund einzelner beitrags- bzw versicherungsfreier Tage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG zwar jeweils die täglichen, nicht aber die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht worden sind, kommt es zu einer Differenzvorschreibung. Diese Differenzvorschreibung führt nicht zu einer nachträglichen Beitragspflicht nach dem ASVG für Tage des Präsenzdienstes, sondern nur dazu, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG so zu bemessen sind, dass insgesamt die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen für alle im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erreicht wird (VwGH 2013/08/0257).

2

Nach dem VwGH (90/08/0070) gilt das sonst im GSVG herrschende System von ganzen Monatsbeiträgen (vgl § 27 Rz 10) nicht im Falle des untermonatigen Ruhens aufgrund eines Präsenzdienstes. Dies begründet der VwGH damit, dass es sonst zu einer Doppelzahlung für den betreffenden Zeitraum käme, weil neben den vom Versicherten weiterhin in voller Höhe zu entrichtenden (Familien-)Beiträgen der Bund den Pauschalbetrag (Familienbeitrag) gem § 56a Abs 2 ASVG zu bezahlen hätte. Aus § 28 Abs 2 GSVG folgt somit mittelbar, dass ein untermonatiges Ruhen der Beitragspflicht bei der Bemessung der Monatsbeiträge zu veranschlagen ist, wobei sich der Maßstab für die Berücksichtigung der Tage des Präsenzdienstes in entsprechender Anwendung des aus § 56a Abs 2 ASVG zu erschließenden Grundsatzes mit je einem Dreißigstel des Monatsbeitrags ergibt. Dies gilt nicht nur für allfällige Familienbeiträge, sondern auch für den Monatsbeitrag des Versicherten.

II. (Familien-)Angehörige

3

(Familien-)Angehörige genießen weiterhin den Schutz der Krankenversicherung. Der Bund hat den Pauschalbetrag (2019: 72,55 €) sowie den Zusatzbeitrag gem § 56a ASVG (2019: 5,80 €) für jeden Angehörigen gem § 83 und den Familienbeitrag für jeden familienversicherten Angehörigen (§ 10) an den Versicherungsträger zu leisten.

III. Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat

4

Im Zuge des BBG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde die frühere maximale Dauer des Ausbildungsdienstes von 18 Monaten auf maximal vier Jahre verlängert (§§ 37 ff WG 2001). Dabei kam es auch zur Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (981 BlgNR 24. GP, 210 f): Die Abs 1 und Abs 2 sind auf Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes nicht anzuwenden. Gem § 59 zweiter Satz können diese Personen auch Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.