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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 191 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

Robert Atria

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Übersteigen die geltend gemachten Ersatzansprüche (hier möglich: [restliche] Schadenersatzansprüche des Verletzten; auf den VT gem § 190 übergegangene Schadenersatzansprüche) die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme, ordnet § 156 Abs 3 VersVG die Berichtigung der Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge an (sog „Deckungskonkurs“; Rentenansprüche sind dabei zu kapitalisieren und unterliegen ebenfalls einer anteiligen Kürzung, was im Ergebnis zu einem Vorrang des Kapitalersatzes vor Rentenansprüchen führt; 2 Ob 207/09v; zuletzt eingehend 2 Ob 142/16w). Wird dadurch die Verssumme erschöpft, kann sich ein später kommender Gläubiger nur dann auf die Unwirksamkeit der Verfügung über die Verssumme berufen, wenn der Versicherer mit der Geltendmachung der Forderung rechnen hätte müssen (Neumayer/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB § 336 ASVG Rz 1). Der VT und der Geschädigte gelten im Rahmen des § 156 VersVG als getrennte Gläubiger (RS 0080822). § 191 gilt nicht für die Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen von SVT und SH-Trägern; in Bezug auf denselben „Deckungsfonds“ geht die Legalzession des SVT dem Ersatzanspruch des SH-Trägers vor (RS 0120838); bei beiderseits bestehenden Ersatzansprüchen gelten die Regelungen über den „Deckungskonkurs“ (2 Ob 207/09v).

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Diese Regelung wird durch § 191 insofern modifiziert, als der Geschädigte hinsichtlich des Schmerzengeldes Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus der unzulänglichen Verssumme hat; alle anderen Ansprüche des Geschädigten und des/der VT sind bei der Verteilung gleich zu behandeln und daher aus der Deckungssumme verhältnismäßig zu befriedigen (RS 0031499; s § 190 Rz 47); bei dieser proportionalen Verteilung sind wiederkehrende Leistungen zu kapitalisieren (Neumayer/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB § 336 ASVG Rz 3).

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Zu einer verhältnismäßigen Befriedigung mehrerer gleichrangiger Gläubiger aus einer unzureichenden Versicherungssumme kommt es nur bei einer gleichzeitigen Geltendmachung oder wenn sich der Versicherer zur (teilweisen) Abwehr von Ansprüchen auf einen Deckungskonkurs beruft; der Versicherer hat in diesem Fall einen kompletten, auch alle zukünftigen Forderungen berücksichtigenden Verteilungsplan vorzulegen (RS 0065841[T5]; zuletzt 7 Ob 56/06w, 2 Ob 207/09v). Anderenfalls ist, wenn nur ein Gläubiger einen berechtigten Anspruch geltend macht, dieser bis zur Höhe der Verssumme ohne Rücksicht auf andere Anspruchsberechtigte zu erfüllen (RS 0085416, RS 0084914; Neumayer/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB § 336 ASVG Rz 4 und 8 f; Auer-Mayer in SV-Komm § 336 ASVG Rz 7 ff); die beteiligten SVT sind intern zum Ausgleich verpflichtet (Neumayer/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB § 336 ASVG Rz 9).

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Um die Höhe des Schmerzengeldes der Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Geschädigten zu entziehen, ist eine gerichtl Feststellung des Schmerzengeldanspruchs notwendig (RS 0085444). Darunter ist ein rechtskräftiges Urteil nach einer Leistungsklage zu verstehen (RS 0081206); in der Lit wird darunter auch ein gerichtl Vergleich verstanden (Neumayer/Huber in Schwimann/Kodek, ABGB § 336 ASVG Rz 6 mwN). Der Vorrang des Schmerzengeldanspruchs des Geschädigten wirkt auch bei einer gerichtl Feststellung nach erfolgter Schadensliquidierung an den SVT (RS 0031162 [T2]). Der SVT ist dem Geschädigten also in einem solchen Fall zum internen Ausgleich verpflichtet (Auer-Mayer in SV-Komm § 336 ASVG Rz 11).

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Die für die gerichtl Feststellung aufgewendeten Kosten sind ebenfalls vorrangig zu befriedigen (RS 0085444, RS 0024737).

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