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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3970-3

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Sonntag (Hrsg) - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 8 Weiterversicherung

Judith Scheiber

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Voraussetzungen
A.
Ausscheiden aus der Pflichtversicherung
1, 2
B.
Wohnsitz im Inland
3- 7
C.
Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
8, 9
D.
Vorversicherungszeiten
10, 11
II.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
12- 15
III.
Antrag
IV.
Ende (Abs 7)
17, 18
V.
Beitrags- und leistungsrechtliche Folgen
19- 21
VI.
Verweise

I. Voraussetzungen

A. Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

1

Im Rahmen der 10. GSVG-Nov, BGBl 1986/112, wurde die ursprüngliche Formulierung des Abs 1, dass „Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden...“ ergänzt um die Wortgruppe „...aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz....“, wobei in den EB 775, BlgNR 16. GP hiezu festgehalten wird, dass diese Änderung lediglich der Klarstellung dient.

2

Tritt ein in der Krankenversicherung nach dem GSVG Weiterversicherter aus dieser freiwilligen Versicherung aus, dann hat er mangels einschlägiger gesetzlicher Bestimmung in Folge nicht die Möglichkeit, neuerlich die Weiterversicherung zu beantragen, sofern er nicht zwischenzeitlich in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war.

B. Wohnsitz im Inland

3

Mangels einer entsprechenden Legaldefinition im GSVG wird bei der Beurteilung des Begriffs „Wohnsitz“ auf § 66 JN zurückgegriffen. Demnach ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Zu den Merkmalen eines solchen bleibenden Aufenthalts zählt unter anderem der Umstand, dass der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, dass sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird. Lehre und Rechtsprechung zu § 66 Abs 1 JN legen Wert auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht, auf den Mittelpunkt des Lebensinteresses an einem bestimmten Ort nach der persönlichen Seite, nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln. Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt im Sinne des Mittelpunktes der Lebensinteressen können herangezogen werden zB die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger. Dabei kommt den Meldedaten wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (VwGH 2004/08/0085, 3333/79). Einer polizeilichen An- oder Abmeldung allein kommt in der Frage des Wohnsitzes verhältnismäßig wenig Beweiswert zu (VwGH 96/08/0056).

4

(entfallen)

5

Zufolge der hiezu ergangenen Rechtsprechung setzt der Begriff des Wohnsitzes zwar keinen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt voraus, aber jedenfalls den Willen, in dem Ort der Niederlassung bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Auch die polizeiliche Abmeldung und der Wegzug ins Ausland erscheinen dann nicht als Aufgabe des Wohnsitzes im Inland, wenn die betreffende Person immer wieder an den Wohnort zurückkehrt und dort mehr oder weniger lange Zeit verbringt. Auch die Begründung eines neuen Wohnsitzes impliziert nicht unbedingt die Aufgabe des alten (VwGH 87/03/0189).

6

Bei einer Person, bei der aus den gegebenen Umständen eindeutig zu entnehmen ist, dass sie ihren inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben hat, ist ein durchgehender Wohnsitz im Inland als gegeben anzusehen. Bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Weiterversicherung in der Krankenversicherung kann sich diese Person demnach entsprechend weiterversichern, wobei diese Versicherungsberechtigung auch zu der Zeit, während derer sie sich außer Land befindet, fortdauert.

7

Zufolge der Bestimmung des Artikels 14 Abs 4 VO (EG) Nr 883/2004 gilt hinsichtlich der für die Weiterversicherung in der Krankenversicherung geforderten Bedingung des Wohnsitzes im Inland eine Gleichstellung des Wohnortes in einem anderen Mitgliedstaat unter den dort näher genannten Voraussetzungen.

C. Keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

8

Für die Bezieher von Geldleistungen nach § 6 AlVG (ausgenommen Altersteilzeitgeld nach § 6 Abs 1 Z 5 AlVG) gelten gemäß § 2 Abs 2 Z 4, Z 10 und Z 12 ASVG die Bestimmungen des ASVG, weshalb bei Eintritt eines Leistungsbezuges nach § 6 Abs 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 und Z 7 AlVG die Weiterversicherung in der Krankenversicherung zu beenden ist.

9

Sowohl eine Selbstversicherung nach § 16 ASVG als auch eine solche nach § 19a ASVG sind einer Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG nicht hinderlich.

D. Vorversicherungszeiten

10

Auch bei Fortsetzung der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs 3 muss die angesprochene Mindestdauer vom Versicherten, dessen Versicherung fortgesetzt wird, erfüllt worden sein.

11

Freiwillige Versicherungszeiten werden betreffend die Erfüllung der Vorversicherungszeiten berücksichtigt.

II. Anspruchsberechtigter Personenkreis

12

Nach dem Tod des Versicherten kann die Krankenversicherung bzw die Weiterversicherung in der Krankenversicherung bei Vorliegen der im Abs 3 bzw Abs 4 näher umschriebenen Voraussetzungen von einer überlebenden, gemäß § 83 als Angehörigen geltenden Person oder von einer überlebenden, gemäß § 10 als Familienangehörigen geltenden Person fortgesetzt werden. Die in der ursprünglichen Fassung des GSVG festgelegte Einschränkung des Fortsetzungsrechtes auf den überlebenden Ehegatten, eine überlebende, gemäß § 10 als Familienangehörige geltende Person und den überlebenden, bestimmte Voraussetzungen erfüllenden Doppelwaisen wurde durch die 16. GSVG-Nov, BGBl 1989/643, welche mit in Kraft getreten ist, wegen - wie in den EB 1101 BlgNR 17. GP näher ausgeführt wird - unvertretbarer Härten gegenüber einfach verwaisten Kindern beseitigt.

13

Mit dem EPG BGBl I 2009/135 werden die für Eheleute und frühere Eheleute geltenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen - so auch jene bezüglich der Fortsetzung der Krankenversicherung bzw der Weiterversicherung in der Krankenversicherung - auch auf gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des EPG anwendbar bzw sinngemäß anwendbar, mit Ausnahme jener, die sich auf die Kinder des anderen eingetragenen Partners beziehen.

14

Zum Personenkreis, für den eine entsprechende Weiterversicherung bewirkt werden kann, zählen auch die Lebensgefährten (§ 83 Abs 8). Sie gehören auch zu den Personen, die nach dem Tod des Versicherten die Krankenversicherung bzw die Weiterversicherung in der Krankenversicherung fortsetzen können. Da die Begriffsdefinition des Lebensgefährten impliziert, dass dieser mit dem Versicherten seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft lebt (ein Zusammenleben in der Vergangenheit reicht nach dem Wortlaut demnach nicht aus), kann der Lebensgefährte - anders als der Ehegatte oder der eingetragene Partner - nach Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht die Fortsetzung der Krankenversicherung bzw der Weiterversicherung beantragen.

15

Gemäß Abs 1 kann die aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgeschiedene Person für sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen eine Weiterversicherung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen abschließen. Dass die Angehörigen nach § 83 im Abs 1 der gegenständlichen Bestimmung nicht erwähnt sind, ist darauf zurückzuführen, dass durch den Abschluss der Weiterversicherung für die Person des ehemals Pflichtversicherten gleichzeitig der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für die Angehörigen im Sinn des § 83 GSVG entsteht.

III. Antrag

16

Die Rückziehung des Antrags vor Expedierung des Erledigungsschreibens beseitigt den Antrag, während eine Rückziehung, die danach erfolgt, die Wirkung eines Austritts entfaltet.

IV. Ende (Abs 7)

17

Wenn während des Bestands einer Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG eine ASVG-Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eintritt, dann ist die Weiterversicherung zu beenden. Fällt die ASVG-Pflichtversicherung in weiterer Folge wieder weg, dann sind die Voraussetzungen für einen Weiterbestand der Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG nicht mehr gegeben, weil zuletzt keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag. Bei einer derartigen Konstellation ist eine Formalversicherung vom Ende der ASVG-Pflichtversicherung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Bescheid des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung zugestellt wurde, festzustellen, sofern die sonstigen Voraussetzungen für eine Formalversicherung gegeben sind (vgl dazu näher § 14).

18

Die Weiterversicherung endet mit dem Tag des Wegfalls der Voraussetzungen und nicht dem darauffolgenden Letzten des Kalendermonats.

V. Beitrags- und leistungsrechtliche Folgen

19

Die in der Krankenversicherung nach dem GSVG Weiterversicherten, die Beiträge nach § 30 Abs 1 entrichten, erhalten zufolge § 15 Abs 1 Z 2 der unter der Nr 204/2016 verlautbarten Satzung 2017, anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt (vgl zu Sach- und Geldleistungen grds § 85).

20

Das Vorliegen offener Beiträge aus der Pflichtversicherung hindert die Begründung der Weiterversicherung in der Krankenversicherung nicht. Wird ein Antrag auf Weiterversicherung bei vorhandenem Beitragsrückstand gestellt, ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass einlangende Zahlungen immer auf die älteste Schuld gebucht werden, somit eine Widmung erst bei gänzlicher Begleichung des Rückstands berücksichtigt wird.

21

Sobald die Weiterversicherung in der Krankenversicherung begründet wurde, verliert diese Versicherung den Charakter der Freiwilligkeit insofern, als für die Dauer der Versicherung eine unbedingte Verpflichtung zur Beitragszahlung besteht. Die Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung unterliegen dem gleichen rechtlichen Regime wie die Pflichtversicherungsbeiträge (Fälligkeit, Einzahlung, Verfahren zur Eintreibung etc).

VI. Verweise

22

§§ 7 (Ende der Pflichtversicherung), 10 (Familienversicherung), 19 (Meldung), 30 (Beiträge), 35 (Fälligkeit), 83 (Angehörige), 85 Abs 3 (Art der Leistungserbringung), 234 Abs 1 GSVG (Übergangsbestimmung), § 69 Abs 2 EheG (Unterhaltspflicht bei Scheidung).

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