GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
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§ 122 Bemessungsgrundlage
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Berechnung der Bemessungsgrundlage | ||
A. | Einzubeziehende Zeiten (Abs 1) | ||
B. | Kürzung des Durchrechnungszeitraums durch Kindererziehungszeiten (Abs 2 Z 1) | ||
C. | Nicht zu berücksichtigende Zeiten (Abs 3) | ||
I. Allgemeines
1
Die Bemessungsgrundlage ist gem § 125 Teil der Gesamtbemessungsgrundlage, die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages gem § 139 Abs 1 und damit die Pensionshöhe ist. Für nach dem Geborene gelten allerdings ab die Bestimmungen über das Pensionskonto einschließlich der Kontoerstgutschrift (vgl § 139 Rz 11 ff).
2
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 4 wird der Durchrechnungszeitraum von 480 Monaten erst im Jahr 2028 zum Tragen kommen, bis dahin steigt er ab 2004 von 192 jährlich um zwölf Monate an (für Stichtage 2019 daher 372 Monate). Diese Regelung gilt gem § 298 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer.
Andere Bestimmungen iSd Abs 4 sind § 123 und 126.
II. Berechnung der Bemessungsgrundlage
A. Einzubeziehende Zeiten (Abs 1)
3
Für beide Fälle (mind oder weniger als die in Abs 1 genannten BM) ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich. Der Unterschied zw den beiden Fällen liegt nur in der Zahl der berücksichtigten BM und im Teiler (RS 0111597). Die Regelung „bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres“ ist nicht verfassungswidrig (RS 0110086). Zur abweichenden Regelung bei der Kontoerstgutschrift („28 beste Jahre“) vgl § 15 Abs 1 Z 1 APG.
B. Kürzung des Durchrechnungszeitraums durch Kindererziehungszeiten (Abs 2 Z 1)
4
Die Reduktion um drei Jahre gilt für jedes Kind unabhängig von zeitlichen Überlappungen (Pačić, GSVG, § 122 Anm 4 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die Regelung ist bei der Kontoerstgutschrift (§ 139 Rz 14a) nicht anzuwenden (§ 15 Abs 1 Z 2 APG).
C. Nicht zu berücksichtigende Zeiten (Abs 3)
5
Der Gesetzgeber überschreitet den ihm offenstehenden rechtspolit Gestaltungsspielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG eine Ausnahmeregelung iSd § 122 Abs 3 Z 6 GSVG nicht vorsieht (RS 0117517).