GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 193 Beziehungen zu den Vertragspartnern
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Die Gesamtverträge der SVA werden im RIS unter SV-Recht veröffentlicht gem § 338 Abs 1 ASVG, § 348 Abs 1 ASVG (vgl avsv 76/2010), § 645 Abs 3 und 675 Abs 2 ASVG bzw SV-InternetKV avsv 119/2005. Die Veröffentlichung eines kompilierten Gesamtvertragstextes (§ 675 Abs 2 ASVG) kann die formelle Vereinbarung einer allfälligen Ergänzung (einschließlich der damit verbundenen Beschlüsse) samt deren Publikation nicht ersetzen. Die kompilierte Fassung wird nicht unterschrieben (sie ist keine Novation iSd § 1376 ABGB, die elektronische Signatur einschlägiger Dokumente deklariert deren Echtheit und Unverfälschbarkeit bzw lässt diese verifizierbar werden, ist jedoch ivZ keine Unterschrift im Sinn eines Vertragsabschlusses bzw nach § 4 SigG bzw § 886 ABGB). Nach Ansicht des BMG bedarf auch jede Änderung des Gesamtvertrages - somit auch jede Änderung des Stellenplans - zu deren Wirksamkeit der gleichen Formerfordernisse wie der Abschluss des Gesamtvertrages an sich (BMG-902662/0003-II/A/7/2013). Es sind damit auch Stellenplanänderungen und andere Änderungen in Anhängen eines Gesamtvertrages kundzumachen. Im Rahmen der Kompilation sind auch von den Vertragsparteien nicht beschlossene, sondern durch behördl Entscheidung eingetretene Änderungen nachzuvollziehen (§ 343 Abs 1b ASVG)...