GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 132 Erwerbsunfähigkeitspension
Zur Fassung des Abs 5 ab vgl BGBl I 2015/79 iVm § 689 Abs 1a ASVG
Übersicht
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I. | Grundvoraussetzungen der Erwerbsunfähigkeitspension (Abs 1 und 3) | |
II. | Pensionsbezieher nach Rehabilitation (Abs 3) | |
III. | Teilpension (Abs 5 bis 7) |
I. Grundvoraussetzungen der Erwerbsunfähigkeitspension (Abs 1 und 3)
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Abs 1 Z 1 wurde gemeinsam mit § 131 über die pensionsvermeidende berufliche Rehabilitation mit dem BBG 2011 eingeführt. Für die in § 131 geregelte Rehabilitation ist damit der Rsp der Boden entzogen, bei Anbieten einer Rehabmaßnahme erst im sozialgerichtlichen Verfahren sei die Leistung befristet zuzusprechen (vgl näher Jakom ASVG, § 255 Rz 99; 10 ObS 107/12a): Hatte der PVT den EUP-Antrag mangels Erwerbsunfähigkeit abgewiesen und kommt das Sozialgericht zu einem anderen Ergebnis, muss es das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf berufliche Rehabilitation nach § 131, zunächst die Eignung der Maßnahmen iS des dortigen Abs 2, prüfen. Dann wird die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der vom PVT behaupteten möglichen Maßnahmen zu prüfen sein. Erachtet das Sozialgericht die vom PVT dargelegten möglichen Maßnahmen für geeignet, zweckmäßig und zumutbar, ist das Klagebe...