GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2016
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§ 122 Bemessungsgrundlage
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Berechnung der Bemessungsgrundlage | ||
A. | Einzubeziehende Zeiten (Abs 1) | ||
B. | Kürzung des Durchrechnungszeitraums durch Kindererziehungszeiten (Abs 2 Z 1) | ||
C. | Nicht zu berücksichtigende Zeiten (Abs 3) |
I. Allgemeines
1
Die Bemessungsgrundlage ist gem § 125 Teil der Gesamtbemessungsgrundlage, die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages gem § 139 Abs 1 und damit die Pensionshöhe ist. Für nach dem Geborene gelten allerdings ab die Bestimmungen über das Pensionskonto einschließlich der Kontoerstgutschrift (vgl § 139 Rz 11 ff).
2
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 4 wird der Durchrechnungszeitraum von 480 Monaten erst im Jahr 2028 zum Tragen kommen, bis dahin steigt er ab 2004 von 192 jährlich um zwölf Monate an (für Stichtage 2016 daher 336 Monate). Diese Regelung gilt gem § 298 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer.
Andere Bestimmungen iSd Abs 4 sind § 123 und 126.
II. Berechnung der Bemessungsgrundlage
A. Einzubeziehende Zeiten (Abs 1)
3
Für beide Fälle (mind oder weniger als die in Abs 1 genannten BM) ist der Zeitraum vom e...