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GesRZ 1, Februar 2024, Seite 65

Abberufungsklage betreffend GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Einheitliche Streitpartei?

§ 16 Abs 2 GmbHG

§§ 117 und 127 UGB

§ 14 ZPO

Nach den Grundsätzen der Entscheidung des verstärkten Senats des (für eingetragene Personengesellschaften), sind auch für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH die Beklagten als einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO anzusehen.

OLG Wien , 33 R 69/23v (rechtskräftig; LG Krems an der Donau 33 Cg 44/22m)

Der Kläger ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter (zu 30 %) der ... GmbH (in der Folge: Gesellschaft). Der erste Beklagte ist kollektivvertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft und ebenfalls Gesellschafter (zu 20 %). Weitere Gesellschafter sind der zweite Beklagte (zu 1 %) und die dritte Beklagte (zu 49 %).

Der Kläger begehrt vom zweiten Beklagten und der dritten Beklagten, in die Abberufung des ersten Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft einzuwilligen, sowie die Abberufung des ersten Beklagten als Geschäftsführer der Gesellschaft mit Rechtskraft des Urteils und Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Er begründet dies im Wesentlichen mit den Abberufungsgründen der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie der groben Pflichtverletzun...

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