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GesRZ 1, Februar 2024, Seite 71

Zur Nichtigkeit von Beschlüssen von Vereinsorganen

§ 3 Abs 2 und § 7 VerG

1. Die Wahl des Vorstands eines Vereins durch dessen Mitgliederversammlung ist als Beschluss eines Vereinsorgans nach § 7 VerG zu qualifizieren.

2. § 7 VerG differenziert zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang an nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen“) Beschlüssen.

3. Nur gravierende Verstöße gegen das Gesetz oder die guten Sitten bewirken die Nichtigkeit des Beschlusses; ansonsten liegt lediglich Anfechtbarkeit vor.

4. Absolute Nichtigkeit begründet es, wenn einem Vereinsmitglied ohne Anhörung wesentliche Mitgliedschaftsrechte S. 72 entzogen werden, weil dies einen Verstoß gegen Art 6 EMRK darstellt.

5. Nichtigkeit begründet die Beschlussfassung durch ein nach der Kompetenzverteilung des Vereins nicht zuständiges Vereinsorgan.

6. Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich allein gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken.

(LG Wiener Neustadt 58 R 110/22g; BG Mödling 4 C 970/21g)

[1] Die ordentlichen Mitglieder des ers...

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