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Zur Haftung nach § 1409 ABGB bei Schenkung einer Liegenschaftshälfte
§§ 364c, 1199, 1311, 1409, 1503 ABGB
Zu einer vorhergehenden Anfechtung sind die Gläubiger nicht gehalten, weil zwischen der Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB und der Gläubigeranfechtung alternative Anspruchsgrundlagenkonkurrenz besteht.
Die Bestimmung des § 1409 ABGB ist analog anzuwenden, wenn der Übergeber einen Hälfteanteil an der iW sein gesamtes Vermögen bildenden Liegenschaft verschenkt und die Gläubiger auf den ihm verbleibenden Hälfteanteil keine befriedigungstaugliche Exekution führen können, weil darob zugunsten des Übernehmers einS. 664 Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen worden ist.
Aus der Begründung:
Die Bekl und [ihr] Ehemann standen seit 1992 in Lebensgemeinschaft, sind seit 2014 miteinander verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder.
Schon länger hatte der Ehemann die Idee, einmal mit der Familie in das Haus seiner verstorbenen Mutter zu ziehen. Am erteilte er der NI, mit deren Geschäftsführer DI P er befreundet war, eine schriftliche Vollmacht zur Vertretung im Rahmen von „Auftrag/Vertrag vom mit dem Leistungsumfang: Sanierung/Erweiterung WH B“.
Bereits im Frühjahr 2014 begannen die Ehegatten, Gespräche mit Banken zu führen. Von Anfang an war klar, dass auch...