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Zur Inventarisierung identifizierter Sparbücher
§ 802 ABGB; § 166 AußStrG; §§ 32, 40 BWG; § 1 GM-GWG
Auf den Verstorbenen identifizierte Sparbücher sind in das Inventar aufzunehmen, es sei denn, dass die fehlende Nachlasszugehörigkeit durch unbedenkliche Urkunden dargetan wird.
Aus der Begründung:
Das ErstG ordnete die Einbeziehung eines auf den Erblasser identifizierten Großbetragssparbuchs in das Inventar an, das RekG bestätigte diese E. Die Identifizierung des Verstorbenen nach den bankrechtlichen Vorschriften entfalte keine geringere Vermutung der Nachlasszugehörigkeit als die durch den Sachbesitz indizierte Vermutung, weshalb § 166 Abs 2 AußStrG anwendbar sei. Das ErstG habe der Rechtsmittelwerberin daher zu Recht den Auftrag erteilt, durch unbedenkliche Urkunden ihr behauptetes Eigentum an der Spareinlage nachzuweisen, und ihrem Antrag mangels solchen Nachweises zu Recht nicht stattgegeben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass sie nach § 166 Abs 2 AußStrG zur Widerlegung der Nachlasszugehörigkeit des Sparbuchs mittels unbedenklicher Urkunden aufgefordert worden sei. Die Vorlage des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts durch sie sei ausreichend, um eine etwaige durch die Identifizierung...