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Klauselurteil zu Zahlungsdienste-AGB
§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 28, 30 KSchG
Klauselurteil zu Zahlungsdienste-AGB.
Aus der Begründung:
2. Klauseln 1 und 2:
„manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen € 2,90/EUR 3,90“
2.2. Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle – die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten – ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben, sodass va auch die im dispositiven Recht geregelten Fragen bei der Hauptleistung, also va Ort und Zeit der Vertragserfüllung, nicht unter diese Ausnahme fallen (RS0016908; vgl RS0016931). Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RS0016908 [T5, T 8]; RS0016931 [T2]).
Das BerG ging – dieser Rsp folgend – davon aus, dass die Klauseln 1 und 2, die ein zusätzliches Entgelt für eine manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen vorsehen, das Leistungsversprechen der Bekl veränderten und damit der Inhaltskontrolle unterlägen. Eine Einschränkung der in den Klau...