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ÖBA 9, September 2018, Seite 663

Erlag durch Drittschuldner & Insolvenz des Verpflichteten

§§ 294, 307 EO; § 12 IO

In der Insolvenz des Verpflichteten werden die Vorschriften der EO durch jene der IO verdrängt, sodass ein Erlag gemäß § 307 EO nicht mehr statthaft ist.

Wird eine mit einem Absonderungsrecht belastete Sache vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, ohne dass der Betreibende dadurch befriedigt wird, so ist jener Teil des Erlöses, der auf ein gemäß § 12 Abs 1 IO erloschenes Absonderungsrecht entfällt, nicht dem betreffenden Gläubiger auszufolgen, sondern von Amts wegen in die Masse einzubeziehen.

Aus der Begründung:

Das ErstG bewilligte am dem Betr die Forderungsexekution. Eine der Drittschuldnerinnen erklärte, sie habe aus einer Vereinbarung mit der Verpfl noch eine Zahlung von € 130.193,97 zu erbringen; kurz nach Erhalt der Exekutionsbewilligung sei sie jedoch aufgefordert worden, diesen Betrag aufgrund einer (angeblich) zeitlich früheren Verpfändung an die R GmbH (Muttergesellschaft der Verpfl) zu zahlen, und zuletzt habe der RA der Verpfl die Überweisung des Geldes auf sein Anderkonto verlangt; sie beantrage daher, den Erlag der gepfändeten Forderung zugunsten der genannten Forderungsprätendenten als Erlagsgegner anzunehmen.

Das ErstG nahm den Erlag ...

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