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Verstärkter Senat zur Schenkung von Kontoguthaben und deponierten Wertpapieren
Z 31, 32, 35 ABB; §§ 603, 943 ABGB; § 1 NotAktsG
Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch wirklich übergeben, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.
Verstärkter Senat des
Aus den Entscheidungsgründen:
Die kl Tierschutzinstitutionen sind die testamentarischen Erben. Die Bekl behauptet, dass ihr die Erblasserin schon zu Lebzeiten die Hälfte eines Wertpapierdepots geschenkt habe.
Die Erblasserin hatte nach dem Tod ihres Mannes jemanden gesucht, der ihr im Haushalt helfen könnte. Sie fragte deshalb auch die im selben Haus wohnhafte Bekl.
Diese erklärte sich dazu bereit.
IwF entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Auf dieser Grundlage entschloss sich die Erblasserin, der Bekl schon zu Lebzeiten die Hälfte eines Wertpapierdepots zu schenken. Zu diesem Zweck vereinbarte sie mit ihrem Bankbetreuer einen Termin, wobei sie diesem schon vorweg erklärte, dass die Bekl als Mitinhaberin des Depots e...