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ÖBA 9, September 2018, Seite 671

Art 7 der Klausel-RL steht einer Regelung, die besondere prozessuale Anforderungen für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die Fremdwährungskredite abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Vertragsänderung zugunsten des Kreditgebers enthalten, grundsätzlich nicht entgegen, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit der inkriminierten Klauseln es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne diese befände

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Art 7 Abs 1 – Darlehensverträge in Fremdwährung – Nationale Rechtsvorschriften, die besondere prozessuale Anforderungen an die Geltendmachung der Missbräuchlichkeit stellen – Äquivalenzgrundsatz – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art 47 – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz;

1.

Art 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die besondere prozessuale Anforderungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für Klagen von Verbrauchern vorsieht, die auf eine Fremdwährung lautende Darlehensverträge abgeschlossen haben, die eine Klausel über eine Kursspanne zwischen dem auf die Auszahlung des Darlehens anwendbaren Wechselkurs und dem auf seine Rückzahlung anwendbaren Wechselkurs und/oder eine Klausel über die Möglichkeit der einseitigen Änderung, die es dem Darlehensgeber erlaubt, die Zinsen, Gebühren und Kosten zu erhöhen, enthalten, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit de...

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