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Beteiligungserwerb – Abzugsfähigkeit von Auflösungskosten bei einem nicht in Anspruch genommenen Kredit
Entscheidung: Ro 2022/15/0029 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Normen: §§ 11 Abs 1 Z 4, 12 Abs 2 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH schloss mit einer Bank einen – innerhalb einer festgelegten Frist abrufbaren – Kreditvertrag zwecks Finanzierung eines Beteiligungserwerbs. Schlussendlich wurde die Beteiligung ohne Fremdfinanzierung erworben, und der Kredit wurde nicht in Anspruch genommen. Die GmbH machte die Auflösungskosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben mit Verweis auf § 12 Abs 2 KStG nicht an.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Auflösungszinsen seien ein Schadenersatz, es handle sich dabei um nicht abzugsfähige Geldbeschaffungs- und Nebenkosten.
Rechtliche Beurteilung: Sowohl nach der VwGH-Judikatur zur Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2014 als auch nach der Rechtslage nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 ist für den Zinsbegriff erforderlich, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Im Revisionsfall liegen somit schon deshalb keine Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG vor, weil der Kredit nie in Anspruch genommen und somit überhaupt kein Kapital überlassen wurde. Auch wenn es sich bei de...