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SWK 30, 25. Oktober 2023, Seite 1160

Abzug von Kosten bei Beteiligungserwerb

Wird ein Kredit für den Erwerb einer Beteiligung letztlich nicht ausgenützt, sind sämtliche Aufwendungen iZm dem Kredit abzugsfähig

Christian Prodinger

Nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG sind Aufwendung für Zinsen, nicht aber Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten, für den Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG abzugsfähig. Fraglich war, ob Kosten abzugsfähig sind, wenn der Kredit nicht in Anspruch genommen wird.

1. Sachverhalt

Die H-GmbH hielt 50 % der Anteile an der V-GmbH. Die restlichen 50 % erwarb sie mit Abtretungsvertrag aus 2017, wobei die Anteile 2019 nach bestimmten Bedingungen übergehen sollten. Der Vertrag erfuhr zwei Änderungen hinsichtlich der Berechnung des Kaufpreises, blieb aber sonst unverändert.

Um nun die benötigte Liquidität gesichert zu haben, schloss die H-GmbH im Jahr 2018 einen Kreditvertrag über 3.000.000 Euro mit einer Bank ab, der im zweiten Halbjahr 2019 ausnutzbar war. Daraus resultierten Bereitstellungsentgelte und Grundbuchseintragungsgebühren im Jahr 2018.

Im Jahr 2019 wurden die Anteile auch tatsächlich erworben. Aufgrund einer geänderten Liquiditätssituation entschloss sich die H-GmbH jedoch, den Kredit nicht in Anspruch zu nehmen. Der Kreditvertrag wurde im August 2019 aufgelöst, wofür die Bank Auflösungskosten iHv 145.000 Euro in Rechnung stellte. Wie sich im weiteren Verfahren herausstellte, waren diese Kosten nicht die Zinsen für die...

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