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Ausgliederung der COFAG und fehlender Rechtsanspruch auf Finanzhilfen sind verfassungswidrig
VfGH hebt auch Richtlinienbestimmungen auf
(SWK) – Die gesetzliche Konstruktion der COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG) ist verfassungswidrig. Die Ausgliederung der Verwaltungsaufgaben an eine GmbH in der gewählten Art und Weise ist unsachlich, der fehlende Rechtsanspruch von Unternehmen auf Finanzhilfen gleichheitswidrig. Zudem werden Verordnungs- bzw Richtlinienbestimmungen über die Auszahlung der Finanzhilfen aufgehoben. Die Weisungsfreistellung der COFAG ist gesetzwidrig, die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Verhängung finanzstrafrechtlicher Sanktionen als Ausschlussgrund verstößt gegen den Gleichheitssatz. Gegen den Ausschluss öffentlicher Unternehmen von den Finanzhilfen hegt der VfGH hingegen keine Bedenken.
Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt erst mit Ablauf des in Kraft. Damit hat der Gesetzgeber ausreichend Zeit, um nähere Regelungen zu treffen. Bis dahin kann die COFAG weiter auch Finanzhilfen auszahlen. Die Aufhebung der gesetzwidrigen Richtlinienbestimmungen tritt mit Ablauf des in Kraft.
1. Anlassfall und Gesetzesprüfungsverfahren
Die Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH stellte einen Parteiantrag beim VfGH auf Normenkontrolle im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Ausschluss öffentli...