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VfGH prüft ElWOG sowie Gaswirtschaftsgesetz
Das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG 2010) und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 sehen vor, dass Strom- bzw Gasversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern zur Leistung einer Grundversorgung mit Strom bzw Erdgas verpflichtet sind. Der Tarif dieser Grundversorgung darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Verbraucher bzw Kunden des jeweiligen Unternehmens versorgt werden.
Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass diese Regelungen unterschiedlich interpretiert werden können: „Grundversorgung“ könnte so verstanden werden, dass für schutzbedürftige Haushaltskunden eine leistbare Versorgung mit Strom bzw Gas gewährleistet sein soll. Dann wäre die Regelung zur Preisgestaltung der Grundversorgung so zu lesen, dass neben den aktuellen Markttarifen für Strom und Erdgas auch die – im Moment tendenziell günstigeren – Tarife von Bestandskunden zu berücksichtigen sind. „Grundversorgung“ könnte aber auch bedeuten, dass allen Haushaltskunden ein Rechtsanspruch auf Versorgung mit Strom bzw Erdgas zu marktgerechten oder annähernd gleichen Bedingungen gewährt werden soll. In diesem Fall wären in erster Linie die – im Moment tendenziell teureren – Neukund...