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Grundbuchseintragungsgebühr – Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG
Entscheidung: Ra 2022/16/0092 (Zurückweisung der Parteirevision).
Normen: § 26 GGG; §§ 2, 3 GGV.
Sachverhalt und Verfahren: Nach einer Gebührenrevision wurde die Grundbuchseintragungsgebühr abweichend von der Selbstberechnung nicht vom vereinbarten Kaufpreis, sondern vom geschätzten Verkehrswert der erworbenen Wohnung festgesetzt.
Das BVwG wies die Beschwerde ab und führte aus, der Kaufpreis entspreche jenem, den die Verkäuferin ihrerseits vor knapp zehn Jahren für den Kauf der Wohnung bezahlt habe, und sei daher ungewöhnlich niedrig. Außerdem seien im Grundbuch ein Pfandrecht mit einer angemerkten Hypothekarklage eingetragen sowie eine Klage nach § 27 Abs 2 WEG angemerkt. Die Verkäuferin habe sich daher in einer finanziellen Notlage befunden, womit außergewöhnliche Verhältnisse vorgelegen seien.
Rechtliche Beurteilung: Die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Liegt der Wert der Gegenleistung gemäß § 26 Abs 3 GGG unter dem in § 26 Abs 1 letzter Satz GGG definierten Wert, indiziert dies das Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse.
Die Frage konkreter Verhältnisse eines Falls ist ebenso eine Tatsachenfrage wie jene anderer, n...