Doppelbesteuerung
2022
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Art. 12 Inkrafttreten, Kündigung
Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern
Artikel 3
(1) Das Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Das Zusatzabkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle am oder nach dem entstehenden Steuern in beiden Vertragstaaten anzuwenden.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem und vor dem verstorben ist
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich –
von dem Wunsch geleitet, nach Außerkrafttreten des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom am die Doppelbesteuerung auf dem Gebi...