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Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 159. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2022

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

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Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg) - Doppelbesteuerung

Art. 27 Erstattung der Abzugsteuern (ohne Parallele im MA)

Stefaner

Inhaltsübersicht

  • I. Übereinstimmung mit dem MA

    • 1. Artikel 10 Absatz 2

    • 2. Weitere Regelungen

  • II. Absatz 1

    • 1. Quellenbesteuerung nach originär innerstaatlichem Recht

    • 2. Erstattung

  • III. Absatz 2

  • IV. Absatz 3

  • V. Absatz 4

  • VI. Absatz 14 Protokoll

Protokoll: (14) Zu Artikel 27

Diese Abkommensbestimmung hat klarstellenden Inhalt. Sie ist nicht so auszulegen, dass hierdurch gegenüber der Republik Österreich erstattungspflichtige Steuerabzugsverfahren angewendet werden könnten, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber anderen Staaten der Europäischen Union nicht erhoben werden dürfen.

Bearbeiter: Dr. Markus C. Stefaner

I. Übereinstimmung mit dem MA

1. Artikel 10 Absatz 2

1 Auch wenn das Abk. das Besteuerungsrecht des Quellenstaates für gewisse Einkünfte beschränkt oder ausschließt, stellt Art. 27 klar, dass der Quellenstaat durch das Abk. nicht an seinem innerstaatl. vorgesehenen Quellenabzug gehindert wird, sondern dass dieser Abzug in vollem Umfang vorgenommen werden darf. Der Differenzbetrag muss allerdings rückerstattet werden. Einer der offensichtlichsten Anwendungsfälle dieser Regelung ist Art. 10 Abs. 2. Art. 10 Abs. 2 sieht bei Dividenden, die an eine zu mind. 10 vH beteiligte KapGes. gezahlt werden, eine Quellensteuerbeschränkung auf 5 vH vor. In allen anderen Fällen wird die Quellensteuer auf 15 vH beschränkt. Das innerstaatl. Recht sieht allerdings für Beteiligungen unter 25 vH einen höheren Quellensteuersatz vor (§ 43a dEStG; § 95 Abs. 1 öEStG). Folglich muss der Differenzbetrag rückerstattet werden. Alleine für Beteiligungen über 25 vH wird entspr. der MTRL (RL 90/435/EWG v. , AmtsBl. 1990 L 225) keine Quellensteuer eingehoben (§ 44d dEStG; § 94 öEStG).

2. Weitere Regelungen

2 Dividendeneinkünfte sind allerdings nicht die einzigen Einkünfte, auf die die Rückerstattung zutrifft. Art. 27 nennt explizit auch Zins- und Lizenzeinkünfte, sieht darüber hinaus allerdings auch vor, dass dieses Prinzip auch für alle anderen Einkünfte gilt (vgl. M. Lang/Schuch DBA Österreich Art. 10a Rz. 30). Sowohl Art. 11, als auch Art. 12 sehen ein Besteuerungsverbot des Quellenstaates vor. Für diese Einkünfte gilt folglich – genauso wie für alle anderen Einkünfte, für die das Abk. dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht abspricht –, dass Quellensteuern eingehoben werden dürfen, jedoch zur Gänze rückzuerstatten sind.

II. Absatz 1

1. Quellenbesteuerung nach originär innerstaatlichem Recht

3 Art. 27 gilt für alle gem. innerstaatl. Recht im Abzugswege an der Quelle einbehaltenen Steuern. Dies bezieht sich sowohl auf die KapErtrSt, LSt als auch auf alle anderen Abzugssteuern (§ 50a dEStG, § 99 öEStG – vgl dazu auch ). Es scheint jedoch naheliegend, dass die Vertragspartner bei der Zulässigkeit von Abzugssteuern auf die zum Abschlusszeitpunkt bestehende nationalen Rechtslagen abstellen wollten (vgl. schon M. Lang/Schuch DBA Österreich Art. 10a Rz. 30).

2. Erstattung

4 Übersteigt die Quellensteuer die vom Abk. erlaubte Höhe (Art. 10 Abs. 2), oder ist dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht gänzlich verwehrt, muss dem Stpfl. der Differenzbetrag auf Antrag rückerstattet werden (vgl auch Obermann SWI 2012, 9 f.). Folglich ist der Quellenstaat nicht nur zur Einbehaltung der Quellensteuer berechtigt, sondern es bedarf auch eines Antrages des Steuerpfl., um den Differenzbetrag rückerstattet zu erhalten. Die innerstaatl. Grundlage für die Rückerstattung findet sich in § 50d Abs. 1 S. 2 dEStG bzw. § 97 Abs. 4 öEStG und §§ 239 f. öBAO.

III. Absatz 2

5 4-Jahres-Frist. Der für die Rückerstattung nötige Antrag muss innerhalb der vier auf das Kj. des Abzuges der Quellensteuer folgenden Kj. gestellt werden, andernfalls ist der Quellenstaat nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Fraglich ist, ob eine längere nach originär innerstaatl. Recht vorgesehene Frist der 4-Jahres-Frist vorgeht (vgl. RIW 1988, 919; Zwosta DBA-Schweiz, Art. 28 Rz. 52; Ritz BAO § 240 Tz. 7; Kühn in FWWK, Art. 28 Rz. 59; Obermann SWI 2012, 10).

IV. Absatz 3

6 Bescheinigung. Um sicher zu gehen, dass Quellensteuerermäßigungen nur jenen zu Teil werden, die dazu berechtigt sind (vgl auch ), hat der Quellenstaat das Recht, eine Ansässigkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu verlangen (vgl auch Riegler ÖStZ 2004, 173 ff. Abschn D.1175; Obermann SWI 2012, 10). Zuständige Behörden sind gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. i für Dtl. das BMF – oder die Behörde, auf die es seine Befugnisse delegiert hat – und für Österr. der Bundesminister für Finanzen – oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Folglich muss Art. 27 Abs. 3 die Behörde des Ansässigkeitsstaats dazu verpflichten, die entspr. Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat sich auf die Ansässigkeit gem. Art. 4 zu beziehen, da nur so Rückerstattungen an nicht Berechtigte vermieden werden können.

V. Absatz 4

7 Durchführung. Art. 27 Abs. 4 sieht vor, dass die zuständigen Behörden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i) in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln dürfen. Weiters gesteht er den Behörden auch zu andere Verfahren zur Durchführung der Steuerermäßigungen und -befreiungen festzulegen. Dies kann allerdings nur auf Basis der geltenden Gesetze – inklusive des Abk. – geschehen. Auch Art. 31 WVK kann nicht zu einem gegenteiligem Ergebnis führen (vgl. grundlegend M. Lang Einführung Rz. 87 mwN). Eine Schlechterstellung des Steuerpfl. durch eine Vereinbarung der zuständigen Behörden scheint somit ausgeschlossen.

VI. Absatz 14 Protokoll

8 Meistbegünstigung im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten. Abs. 14 des Prot. stellt klar, dass Art. 27 keine zusätzl. – vorläufigen – Quellenbesteuerungsrechte schafft, die nicht aus den anderen Artikeln des Abk. abzuleiten sind. Speziell wird auch klar gestellt, dass Dtl. keine vorläufigen Quellenbesteuerungsrechte zustehen, die es nicht auch im Verhältnis zu allen anderen EU-Mitgliedstaaten besitzt (Jirousek ÖStZ 1999, 496; H. Loukota SWI 1999, 428). Diese Regelung ist auch speziell vor der dem Hintergrund der Einführung der Werkvertragsabgabe in Dtl. in das Protokoll aufgenommen worden (Philipp/H. Loukota/Jirousek Int StR, Art. 27 DBA BRD, Anm. 2)

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