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Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 159. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2022

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

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Doppelbesteuerung - Stand: Oktober 2022

a) Persönliche Steuerpflicht

4 Nach dem öEStG sind grds. nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder mit (Teil-)Rechtsfähigkeit (im Gegensatz zu Körperschaften) unterliegen die Gesellschafter der Personenvereinigung als natürl. Personen der Einkommensteuer (als jurist. Personen der Körperschaftsteuer).

5 Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürl. Personen, die im Inl. ihren Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 öEStG). Die unbeschr. EStpfl. erstreckt sich auf alle im öEStG normierten Einkünfte, gleichgültig ob diese im Inl. oder Ausl. erwirtschaftet werden (Besteuerung des Welteinkommens). Die Definition des Wohnsitzes und des gewöhnl. Aufenthalts in § 26 Abs. 1 und 2 BAO entspricht im wesentlichen den Definitionen der §§ 8 und 9 AO. Nach der Zweitwohnsitzverordnung des BMF führt das Vorliegen eines inl. (Zweit-)Wohnsitzes allerdings dann nicht zur unbeschr. Stpfl., wenn der Stpfl. den Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als fünf Jahre im Ausl. hat und die österr. Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inl. Wohnungen an nicht mehr als 70 Tagen im Kj. benutzt wird (BGBl. II Nr. 528/2003). Dauert der tatsächliche Aufenthalt im Inl. länger als sechs Monate, so tritt jedenfalls die unbeschr. Abgabenpflicht – und zwar auch für die ersten sechs Monate – ein. Nach § 1 Abs. 4 öEStG werden EU- und EWR-Staatsangehörige auf Antrag mit ihren Einkünften aus inl. Quellen als unbeschr. stpfl. behandelt, auch wenn sie weder Wohnsitz noch gewöhnl. Aufenthalt im Inl. haben. Dies gilt dann, wenn ihre Einkünfte im Kj. mind. zu 90 vH der österr. ESt unterliegen oder wenn die nicht der österr. ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als € 11 000,– betragen.

6 Hat eine natürliche Person im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnl. Aufenthalt, so ist sie nur mit inl. Einkünften im Inl. beschränkt steuerpflichtig. Diese Einkünfte sind in § 98 öEStG (entspricht § 49 dEStG) geregelt und haben einen gesonderten Inlandsbezug (Territorialitätsprinzip). Im Rahmen der beschr. Stpfl. besteht idR keine Stpfl. für Einlagen bei österr. Banken und für Dividenden- (Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie), Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern (Umsetzung der Zins- und Lizenz-Richtlinie). Liegt Stpfl. vor, wird die Steuerzahlung idR durch einen Steuerabzug iHv. 20 vH vom Bruttoertrag sichergestellt (§ 99 öEStG). Bei Zahlungen an EU/EWR-Ansässige, ist bei Offenlegung der Ausgaben eine Abzugsbesteuerung der Nettoeinkünfte mit dem progressiven Steuersatz möglich. Auf Antrag des Stpfl. kann im Anschluss eine Veranlagung (§ 102 öEStG) erfolgen. Trotz fehlender Stpfl. nach § 98 öEStG kann es aufgrund des EU-QuStG (Umsetzung der Zinsrichtlinie) bei Zinsen zu einem Steuerabzug kommen. Die EU-QSt stellt eine Steuer des Ansässigkeitsstaats des Steuerpflichtigen dar, die von Österreich erhoben und (ohne Nennung des Stpfl.) an den Ansässigkeitsstaat abgeführt wird. Der Stpfl. kann auf Weiterleitung von Informationen zu seinen Zinseinkünften an den Ansässigkeitsstaat optieren, wodurch die Erhebung der EU-QuellenSt unterbleibt.

6a Sofern eine internationale Doppelbesteuerung nicht durch die Anwendung eines DBA beseitigt werden kann, können unbeschr. Stpfl. eine unilaterale Entlastung aufgrund der Verordnung betr. die Vermeidung von DBest. (BGBl. II Nr. 474/2002) direkt beim FA in Anspruch nehmen. Diese auf § 48 BAO gestützte Verordnung hat den Effekt eines Global-DBA. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung kann ein Bescheid nach § 48 BAO beim BMF beantragt werden.

Doppelbesteuerung

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