Doppelbesteuerung
2022
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I. Die Rechtsentwicklung
Inhaltsübersicht
1. Vorgängerabkommen
2. Unterzeichnung; Schlussprotokoll
3. Gebietserweiterungen
4. Revisionsverhandlungen, Zusatzabkommen
5. Kündigung und Außerkrafttreten; Verlängerungsabkommen
1. Vorgängerabkommen
1 Die enge und vielfältige dt.-österr. Wirtschaftsverflechtung drängte von Anfang an dazu, den vertraglichen Doppelbesteuerungsschutz auch auf die Erbschaftsbesteuerung auszudehnen. Erleichternd wirkte dabei naturgem. die weitgehende Gleichförmigkeit der dt. und österr. Erbschaftsbesteuerung. Die auf den am geschlossenen „Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen“ (dRGBl. II 1923, 98, öBGBl. 1923/288) zurückgehende Abkommensregelung wurde nach der Wiedererstehung Österreichs durch Vereinbarung zw. Deutschland und Österreich von 1951 für wieder anwendbar erklärt, konnte aber den Nachkriegsverhältnissen nicht mehr gerecht werden. Deshalb wurde parallel zur Vermeidung der DBest. bei den Ertrag- und Vermögensteuern auch ein neues Abk. für das Gebiet der Erbschaftsbesteuerung ausgehandelt, das 1954 gleichzeitig mit dem Abk. auf dem Gebiete der Einkommen- und Vermögensteuern (dBGBl. II 1955, 750, öBGBl. 1955/221) und dem Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (dBGBl. II 1955, 833, öBGBl. 1955/249) unterzeichnet wurde. Der Doppelbesteuerungsschutz blieb dadurch kontinuierlich gewahrt.
2. Unterzeichnung; Schlussprotokoll
2 Die Unterzeichnung des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf den Gebiete der Erbschaftsteuern“ fand durch die in der Präambel genannten Bevollmächtigten der Staatsoberhäupter der beiden Vertragsstaaten am in Bonn statt. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am in Wien. Das Abk. wurde in Österreich mit BGBl. 1955/220 (AÖFV 1955/281) und in Deutschland mit Zustimmungsgesetz vom (BGBl. II 1955, 755; BStBl. I 1955, 376) kundgemacht. Das bei der Unterzeichnung abgefasst Schlussprot. bildet nach seinem Einleitungssatz einen integrierenden Bestandteil des Abk. selbst (vgl. MA Art. 1 Rz. 7), unterlag daher in gleicher Weise wie der Haupttext des Abk. der parlamentarischen Genehmigung und wurde mit diesem amtlich kundgemacht. Haupttext und Schlussprotokoll sind daher rechtlich gleichwertig. Normativ macht es keinen Unterschied, ob sich eine Bestimmung im Haupttext oder im Schlussprotokoll findet.
3. Gebietserweiterungen
3 Durch die Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik zum wurde das Abk. im Verhältnis zu diesem Bundesland anwendbar (öBMF v. , AÖFV 1957/235). Die dt. Wiedervereinigung am bewirkte die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Abk. auf die Gebiete der ehemaligen DDR (öBMF v. , AÖFV 1990/301). Einer ausdrücklichen Änderung der Abkommenstextes bedurfte es dazu nicht (Prokisch/Rodi ET 1991, 264 ff.). Diese Konsequenz ergab sich nämlich bereits aus dem allg. Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen. Die diesbzgl. zw. den obersten Finanzbehörden Österreichs und Deutschlands abgeschlossenen Verständigungsvereinbarungen hatten insofern nur klarstellende Bedeutung (vgl. aber Art. 12 Rz. 6).
4. Revisionsverhandlungen, Zusatzabkommen
4 Das Abk. gehört zu den ältesten noch in Kraft befindlichen abgabenrechtlichen Verträgen beider Staaten. Es entspricht nicht den durch die MA geschaffenen Standards. Ende 1995 hat die dt. FinVerw. Revisionswünsche deponiert. Demnach sollte sowohl ein neues Ertragsteuer- als auch ein neues Abk. auf dem Gebiet der ErbSt abgeschlossen werden. Das DBA-ErbSt sollte sich dabei auch auf die SchenkSt erstrecken (Lang/Schuch Vor Art. 1 Rz. 8). Während die Totalrevision des DBA-ESt mit der Unterzeichnung des neuen Abk. am gelang, sind die Verhandlungen hinsichtlich des DBA-ErbSt offenbar eingestellt worden. In den Übersichten des dBMF über den laufenden Verhandlungsstand ist zu Österreich jedenfalls kein Eintrag vorhanden. Umso überraschender erfolgte daher der Abschluss des „Zusatzabkommens zu dem Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern“ vom , das die von Deutschland erhobene Erbersatzsteuer für Familienstiftungen ausdrücklich vom Abkommensschutz ausschließt (näher Art. 2 Rz. 14). Das Zusatzabk. trat am – dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden – in Kraft und wurde in Deutschland mit Gesetz vom (BGBl. II 04, 882, BStBl. I 2004, 714) und in Österreich mit BGBl. III 2004/125 (AÖFV 2005/10) kundgemacht.
5. Kündigung und Außerkrafttreten; Verlängerungsabkommen
4a Mit Note vom wurde das Abk. von der dt. Seite gekündigt und trat mit Wirkung vom außer Kraft. Das Außerkrafttreten wurde in Deutschland mit BGBl. II 2007, 1684 (BStBl. I 2007, 821) und in Österreich mit BGBl. III 2007/116 bekannt gemacht. Grund der Kündigung war die Aufhebung der österr. ErbSt durch den öVfGH mit Entscheidung vom (G 23/07 u. a., ZEV 2007, 237 mit Anm. Steiner) wegen Verfassungswidrigkeit mit Ablauf des ; die österr. Regierung hatte signalisiert, keine Sanierung der Verfassungswidrigkeit zu veranlassen und stattdessen die ErbSt ersatzlos auslaufen zu lassen. Aus Sicht der dt. FinVerw. ist damit das ErbSt-Abk. überflüssig geworden, weil die Möglichkeit einer DBest. entfalle (vgl. – St 341). Eine Weiteranwendung nach Wegfall der österr. Erbschaftsbesteuerung würde weiters einen gesteigerten Anreiz für vermögende Deutsche schaffen, auf relativ einfache Weise die dt. Erbschaftsbesteuerung zu vermeiden (vgl. Holthaus IWB 21/2005 F 5 Gr. 2 Österreich S. 649 ff.; Ecker/Gruber/Röster SWI 2007, 77 ff.; dies. SWI 2008, 19 ff.). Der dt. Wunsch nach Abkommenskündigung, um Anreize zur Steuerflucht zu verhindern, stieß bei der österr. FinVerw. auf grundsätzliches Verständnis; ihr Kompromissvorschlag, den Entfall des Abkommensschutzes auf Personen, die nach Aufhebung der österr. ErbSt nach Österreich zuziehen, zu beschränken, wurde nicht akzeptiert (Jirousek ÖStZ 2007, 416). Deutschland war lediglich bereit, die Anwendbarkeit der Vorschriften des gekündigten Abkommens auf Erbfälle zu erstrecken, die während des Zeitraums vom (Außerkrafttreten des ErbSt-Abk.) bis zum (Auslaufen der österr. Erbschaftsbesteuerung) eintreten (vgl. dazu Art. 12 Rz. 11). Das Verlängerungsabkommen wurde am in Wien geschlossen und trat am , dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden, in Kraft. Die Kundmachung erfolgte in Deutschland mit Gesetz vom (BGBl. II 2009, 714; BStBl. I 2010, 76) und in Österreich mit BGBl. III 115/2009.