Doppelbesteuerung
2022
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Art. 8 Verständigungsverfahren auf Antrag
Schlußprotokoll zu Artikel 8
10. Artikel 8 gilt auch für juristische Personen sowie für Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie eine juristische Person unterliegen. Bei ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragsstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertragsstaaten.
Schrifttum:
M. Lang Der Rechtsanspruch auf Einleitung eines „Verständigungsverfahrens“, JBl 1989, 365; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, 1997; Leising Die Klage auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. 2 OECD-MA, IStR 2002, 114; H. Loukota Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen gemäß § 48 BAO, in Doralt ua. (Hrsg.), Steuern im Rechtstaat. Gerold Stoll-FS, 1990 S. 407; H. Loukota Braucht Österreich ein DBA-Durchführungsgesetz? SWI 1994, 11; H. Loukota Die Vermeidung von Besteuerungskonflikten für das international tätige Unternehmen, in Gassner/Lang (Hrsg.), Besteuerung und Bilanzierung international tätiger Unternehmen, 1998 S. 265; H. Loukota Das internationale Verständigungsverfahren als I...