Doppelbesteuerung
2022
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Art. 7 Progressionsvorbehalt
Schlußprotokoll zu den Artikeln 3 bis 7
9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Schrifttum:
Aigner/Reinisch Durchschnittssteuersaatz für Progressionsvorbehalt und Anrechnungsmethode bei Einkünften aus Mitgliedstaaten, SWI 2002, 467; Arlt Internationale Erbschaft- und Schenkungsteuerplanung, 2001; Debatin Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, AWD 1965, 44; Dorazil/Taucher ErbStG (Loseblatt, Stand: ); Fellner Erbschafts- und Schenkungssteuer (Loseblatt, Stand: ); Fraberger Nationale und internationale Unternehmensnachfolge, 2001; Hausleithner Vermeidung der Doppelbesteuerung im österreichischen Erbschaftssteuerrecht, ÖStZ 1985, 219; Kippenberg Anm. zu BFH, IStR 2002, 243; M. Lang Progressionsvorbehalt und Körperschaftsteuerrecht, in Gassner/Lang/Lechner (Hrsg.), Die Methoden zur ...