Doppelbesteuerung
2022
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Art. 6 Schuldenabzug
Schlußprotokoll zu den Artikeln 3 bis 7
9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Schrifttum:
Dorazil/Taucher ErbStG (Loseblatt, Stand: ); M. Lang Die Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen im DBA-Recht, SWI 1995, 289; M. Lang, Ausländische Betriebsstättenverluste und DBA-Auslegung, SWI 2002, 86; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, 1997; Lechner Befreiungsmethode und Einkommensermittlung, in Gassner/Lang/Lechner (Hrsg.), Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 1995 S. 144; H. Loukota Sensationelle Neuerung bei DBA-Auslandsverlusten, SWI 2001, 466; Ludwig Verluste bei DBA mit Befreiungsmethode, RdW 2001, 701; Meincke ErbStG, 13. Aufl., 2002; Mössner Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, in Lang/Mössner/Waldburger (Hrsg.), Die Auslegung von Doppelbesteu...