Doppelbesteuerung
2022
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Art. 4 Betriebsvermögen
Schlußprotokoll zu Artikel 4
6. Der Begriff „Betriebstätte“ richtet sich nach den Vorschriften des am zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Ab-kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.
7. Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4 werden behandelt:
a) Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen mit Ausnahme von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
b) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.
Betriebstättendefinition im DBA-ESt Österreich 1954:
Art. 4 (3) Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Schlußprotokoll zu Artikel 4
8. Betriebstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabriken, Werkstätten, Lagerhäuser, Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeutung von Grund und ...