Doppelbesteuerung
2022
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Art. 3 Unbewegliches Vermögen
Schlußprotokoll zu den Artikeln 3 bis 7
9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfangstaate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
Schrifttum:
Debatin Die Land- und Forstwirtschaft im Spiegel des internationalen Steuerrechts, DB 1988, 1285; Dorazil/Taucher ErbStG (Loseblatt, Stand: ); Fellner Besonderheiten des Netzes der österreichischen Erbschaftsteuerabkommen, in Aigner ua. (Hrsg.), Erbschaftssteuern und Doppelbesteuerungsabkommen, 2002 S. 185; Falterbaum/Barthel Bewertungsrecht Vermögensteuer, 7. Aufl., 1980; Gebel Wirtschaftliches Eigentum im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, BB 2000, 537; Habersack ua. Immobilien-Investmentfondsgesetz, 2003; Heidinger ua. (Hrsg.) Kommentar zum Immobilien-Investmentfondsgesetz, 2004; Holch in Säcker (Red.) Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch I, 4. Aufl., 2001; Jülicher Treuhandverhältnisse im Erbschaftsteuerrecht, DStR 2001, 2177; Ke...