Doppelbesteuerung
2022
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3. Die Besteuerung von Körperschaften
38Im Körperschaftsteuerrecht gilt das Trennungsprinzip: Subjekt der Körperschaftsteuer ist danach die Körperschaft als jurist. Person. Auf den hinter dieser Körperschaft stehenden Gesellschafter wird nicht durchgegriffen.
39Der KSt unterliegen „Körperschaften“ iSd. § 1 Abs. 2 öKStG. Dazu zählen ebenso wie in Dtl. insbes. die jurist. Personen des privaten Rechts wie die KapGes. (Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sowie die Genossenschaften (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). In Österreich gibt es keine Option zur Körperschaftsteuerpflicht.
40Juristische Personen wie zB die KapGes. sind dann mit allen ihren inl. und ausl. Einkünften unbeschr. stpfl., wenn sie gem. § 1 Abs. 2 KStG entweder ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inl. haben. Die Definitionen des § 27 Abs. 1 und 2 BAO entsprechen jenen der § 10 und 11 AO. Befinden sich weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inl., so ist die jurist. Person im Inl. gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 öKStG nur beschr. stpfl. Die beschr. Stpfl. umfasst durch einen Verweis in § 21 Abs. 1 öKStG jene Einkünfte, die in § 98 öEStG als Einkünfte beschr. stpfl. natürl. Personen geregelt sind.
41Im Rahmen der sachl. Stpfl. werden v...