Doppelbesteuerung
2022
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Art. 17 Künstler und Sportler (Art. 17 MA)
Protokoll: (1) Zu den Artikeln 2 bis 19:
abgedruckt bei Art. 2
(9) Zu Artikel 17 Absatz 2:
Es besteht Einverständnis, dass nach Absatz 2 der Gesamtbetrag der der „anderen Person“ zufließenden Vergütungen einer Bruttoabzugsbesteuerung unterzogen werden darf, wobei dem Einkünfteempfänger (der „anderen Person“) das Recht auf Entlastung von der Bruttoabzugsbesteuerung nach den Grundsätzen einer Nettobesteuerung nach Maßgabe des Rechts des Quellenstaats zugestanden wird. Das Quellenbesteuerungsrecht besteht auch für solche Vergütungen, die auf Tätigkeiten der in Drittstaaten ansässigen Künstler und Sportler zurückzuführen sind.
(10) Zu Artikel 17 Absatz 3:
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat bestätigt wird.
Schrifttum:
Bayer Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen, ÖStZ 2012, 469 ff.; Daxkobler/Kerschner/Knechtl/Marchgraber/Pinetz/Spies/Steindl Vergütungen für Fernsehübertra...