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AR aktuell 2, April 2007, Seite 29

Stimmrecht in der Hauptversammlung

Johannes Peter Gruber

Einmal jährlich findet die ordentliche Hauptversammlung der AG statt. In der Hauptversammlung können die Aktionäre vor allem ihr Frage- und Rederecht und ihr Stimmrecht ausüben. Diese Rechte gehören neben dem Recht auf Dividende zu den bedeutendsten Rechten des Aktionärs. Werden sie verletzt, können die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam sein. Eine neue Entscheidung des OGH betont nunmehr besonders den Schutz des Frage- und Rederechts.

1. Sachverhalt

Die von der Entscheidung betroffene AG hat acht Aktionäre. Die Aktionäre halten ihre Aktien in Form von Zwischenscheinen. Sieben Aktionäre meldeten sich zur Hauptversammlung an und hinterlegten ihre Zwischenscheine bei der AG. Der achte Aktionär meldete sich nicht an. Er ließ sich in der Hauptversammlung durch einen Rechtsanwalt vertreten, der erst dort eine Kopie des Zwischenscheins vorlegte. Die übrigen Aktionäre beschlossen deshalb, den Vertreter des achten Aktionärs nicht zur Hauptversammlung zuzulassen. Daher konnte er auch an der Abstimmung über die Bestellung des Abschlussprüfers nicht teilnehmen. Um sich dagegen zu wehren, bat der Aktionär die Gerichte um Klärung der Angelegenheit. Der OGH meint dazu:

2. Anmeld...

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