Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AR aktuell 2, April 2007, Seite 7

Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006: Pflicht des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft zur Abgabe einer Stellungnahme zum Angebot

Clemens Hasenauer und Peter Hiller

Durch das Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 (ÜbRÄG 2006) wird nunmehr neben dem Vorstand auch der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu einem Übernahmeangebot verpflichtet. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick über in diesem Zusammenhang zu beachtende Regelungen.

1. Hintergrund

Die Verpflichtung des Aufsichtsrates zur Abgabe einer Stellungnahme sowie das – ebenfalls durch das ÜbRÄG 2006 vorgesehene – Recht der Belegschaftsorgane der Zielgesellschaft, sich zum Übernahmeangebot zu äußern, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem die Informationsbasis für die Aktionäre erweitern. Insbesondere bei jenen Übernahmen, die dem Management nicht genehm sind, könnte der Aufsichtsrat eine differenzierte Haltung einnehmen, weil das Eigeninteresse am Erfolg oder Scheitern des Angebots zumindest bei den Kapitalvertretern wohl weniger ausgeprägt sein dürfte als bei den Vorstandsmitgliedern. Bereits zur alten Rechtslage wurde von Teilen der österreichischen Lehre die Ansicht vertreten, dass unter bestimmten Umständen der Aufsichtsrat nicht nur das Recht, sondern vielmehr auch die Pflicht zur Abgabe einer Stellungnahme hat. Genannt wurde in d...

Daten werden geladen...