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SWK 8, 10. März 2016, Seite 486

Pauschalgebühren für Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und an die Verwaltungsgerichte der Länder

Abänderung der Information vom 19. 1. 2015, BMF-010206/0002-VI/5/2015, aufgrund von Änderungen im Zahlungsverkehr

3.1. Bescheidhinweise

In dem jeweiligen Bescheid, gegen den eine Beschwerde oder ein Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes erhoben werden kann, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Eingabe ist – abgesehen von einer allfälligen Gebührenbefreiung – mit den unter Punkt 1 angeführten Beträgen zu vergebühren. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE – Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.

Der Eingabe ist – als Nachweis der Entrichtung der Gebühr – der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Ei...

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