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SWK 8, 10. März 2016, Seite 483

Nachweis der Besteuerung bei missglückten Dreiecksgeschäften

„Missglückt“ ein Dreiecksgeschäft (siehe Pkt 13 , BMF-010219/0373-VI/4/2015) und sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vereinfachungsregel des Art 25 UStG daher nicht gegeben, entsteht die Steuerschuld für den eine österreichische UID verwendenden Erwerber aufgrund von Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG in Österreich. Dies gilt solange, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist.

Kommt im Empfängerland nach dessen nationalem Recht die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte trotzdem zur Anwendung, reicht es für den Nachweis iSd Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen Recht nachgewiesen werden kann (dh insbesondere – wie bei Dreiecksgeschäften vorgesehen – die Versteuerung iSd Art 25 Abs 5 UStG durch den Empfänger). Darüber ist eine Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates beizubringen. Ist dies nicht möglich, können auch andere Nachweise der nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates korrekten steuerlichen Berücksichtigung beim Abnehmer genügen, welche es der Finanzverwaltung ermöglichen, die korrekte Besteuerung im Empfängerland leicht nachzuvollziehen (wie zB Steuerbescheide bzw in Ermangelung ...

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