Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dienstgeberbeitrag
Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern ist im Wege der Veranlagung zu erfassen. Der Dienstgeberbeitrag ist nach § 41 Abs 3 FLAG von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die in Abs 1 leg cit genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Auch hinsichtlich des Dienstgeberbeitrags entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass der Arbeitgeber diesen nicht von Zahlungen Dritter zu leisten hat. – (§ 41 Abs 3 FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2014/15/0029, 0030)