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Der baulich abgeschlossene, selbständige Teil eines Grundstücks
Abgrenzungsfragen zur Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 2 UStG
Das 1. Stabilitätsgesetz (StabG) 2012 hat im Bereich der Grundstücksvermietung zahlreiche Änderungen mit sich gebracht, so auch eine Einschränkung der Optionsmöglichkeit bei der Vermietung von Grundstücken. Die Bestimmung, dass ein Verzicht nur für baulich abgeschlossene, selbständige Teile des Grundstücks erfolgen kann, bereitet in der Praxis oftmals Probleme. Für den Bestandgeber ist die Frage aber wesentlich, hängt davon doch der Vorsteuerabzug als solcher ab. Daneben kann die unechte Steuerbefreiung bei der Bewirtschaftung von Immobilien mit verschiedenen Bestandobjekten bei unterschiedlicher umsatzsteuerlicher Behandlung zu einer erheblichen Erhöhung der Verwaltungsarbeit führen.
1. Verzicht auf die Steuerbefreiung
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 und 17 UStG ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Sind die kumuliert anzuwendenden Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Vermietung steuerfrei zu erfolgen. Als Konsequenz kommt dem Vermieter kein Vorsteuerabzug zu – weder für die laufenden Betriebskosten ...